AGB Studiomiete , Quartier9 Studios Stand 2023 

PREISE 

1a. Die Mietpreise beziffern sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die Gegenstand des Vertrages ist. 

Bei den angegebenen Preisen handelt es sich um Nettopreise. 

1b. Darüber hinaus wird ab der 5. Stunde bei Halbtagesmieten der Tagespreis und ab der 9. Stunde bei Tagesmieten ein Overtime-Zuschlag von rund 10% der vereinbarten Tagesmiete pro Stunde berechnet. 

OPTIONEN, BUCHUNGEN. STORNIERUNGEN 

2a. Eine Option für einen Mietzeitraum wird bis 6 Werktage vor Mietbeginn von Quartier 9 Studios gehalten. Danach ist auf Anfrage binnen 24 Stunden entweder die Option kostenfrei stornierbar oder in eine Festbuchung umzuwandeln. 

2b. Sollte eine zweite Option für den gleichen Mietzeitraum eingehen, wird Quartier 9 Studios dies dem Erstoptierenden unverzüglich mitteilen. Dieser hat die Möglichkeit, innerhalb von 24 Stunden den Mietvertrag (Festbuchung) für die Optionszeit abzuschließen, ansonsten hat die erste einlangende schriftliche Festbuchung Vorrang. 

2c. Festbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich per Mail an studio@alphaplus.at bestätigt werden. 

2d. Mietverträge (Festbuchungen) können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 

Bei Kündigung/Stornierung mehr als 5 Werktage vor Mietbeginn können 10% des vereinbarten Mietzinses als Stornokosten berechnet werden. Bei Kündigung/Stornierung zwischen 5 bis 2 Werktagen vor Mietbeginn werden 50 % des vereinbarten Mietzinses als Stornokosten verrechnet. Bei einer Kündigung/Stornierung nach diesem Zeitpunkt ist die Gesamtmiete zu bezahlen. Ebenso ist die Gesamtmiete zu bezahlen ist, wenn (bei Nichtanritt) im selben Zeitraum einen anderem Kunden abgesagt werden musste. 

ZUSTAND DER MIETRÄUME 

3a. Die Räume werden in gereinigtem Zustand vermietet. 

3b. Sie sind in einem solchen Zustand wieder zurückzugeben. 

Quartier9 Studios behält sich vor, bei übermäßiger Verschmutzung eine Reinigungspauschale in Rechnung zu stellen. 

NUTZUNG, HAFTUNG 

4a. Die Räumlichkeiten sind bei Entgegennahme durch den Mieter in einem einwandfreien Zustand, insbesondere ist das vermietete Equipment voll funktionsfähig. Der Mieter hat bereits bestehende Mängel an den gemieteten Sachen dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Während der Mietdauer entstandene Schäden sind dem Vermieter ebenfalls unverzüglich anzuzeigen. 

4b. Bei Auftragsproduktionen des Mieters für Dritte gilt der Mieter für die in den AGB angeführten Rechte und Pflichten als verantwortlich. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ist der Mieter nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen. Der Mieter haftet für alle während der Mietdauer entstandenen Schäden, auch für Zufalls- und Transportschäden, mit Ausnahme von Schäden aus Abnutzung durch den vertragsmäßigen Gebrauch. 

Der Mieter haftet auch für Personen und Sachschäden, die durch ihn persönlich, seine Mitarbeiter oder Besucher entstehen. Der Mieter stellt den Vermieter gegenüber Dritten von der Haftung für derartige Schäden frei. Bei Verlust und/oder Beschädigung der Mietsachen haftet der Mieter als Gesamtschuldner. Vom Mieter ist voller Ersatz zu leisten, auch wenn Verursacher Dritte sind. Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter aus dem Mietvertrag sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Vermieters. Alle gemieteten Geräte und Gegenstände des Mietobjekts bleiben auch während der Mietzeit unser Eigentum. 

4c. Wird ein Buchungstermin durch äußere Umstände für den Mieter erschwert oder gar unmöglich, haftet das Studio maximal in der Höhe der Buchungskosten. Für entstandene Schäden oder Ausfälle (z.B. entgangene Gewinne des Fotografen/ Studiobuchers – Agenturen, Redaktion, Verlag etc. – , Modelhonorare, Fahrtkosten,…) haftet das Studio nicht. 

Äußere Umstände dieser Art können sein: Übermäßige Lärmbelästigung von außen (Unwetter, Feuerwehr- oder Rettungseinsatz, Baustellen, Umbauarbeiten und dgl.) Stromausfall generell von außen, als auch durch nicht sachgemäßen Umgang des Mieters im Mietobjekt, Defekte an Wasser- oder Stromleitungen, Defekte von Blitzanlagen, Leuchtmitteln, sowie alle anderen Dinge, die für den Betrieb des Studios erforderlich sind. 

4d. Weiters übernimmt das Studio keine Haftung für die Garderobe sowie für zurückgelassene Gegenstände oder Kleidungsstücke (von Kunden selbst als auch von Kunden organisierte Kleidung für die Produktion) 

4e. Für fremdes schadhaftes Equipment, welches gegebenfalls zu Stromausfällen führen könnte, haftet das Studio ebenfalls nicht. 

RECHT 

5a. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für eine Abänderung dieser Schriftformvereinbarung. 

5b. Eine eventuelle Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages beeinflusst die Rechtswirksamkeit des übrigen Vertragsinhalts nicht. 

5c. Gerichtsstand ist Wien. 

 

AGB FILMPRODUKTIONEN 

1 ALLGEMEINES 

1.1 Die allgemeinen Auftragsbestimmungen von Quartier9 gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages. Eine rechtliche Bindung von Quartier9 Studios tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes /Auftrages (Bestätigung per Fax oder Mail ist zulässig) oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen akzeptiert.

1.2 Die Herstellung des Werkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehbuches oder Layouts zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von Quartier 9 Studios oder in ihrem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in ihrem geistigen Eigentum, sofern diese im Werk keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten bzw. Herstellers. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden. 

2 KOSTEN 

2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechtseinräumung am Werk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaße enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen der Dreharbeit /Shooting (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches bzw. Layouts kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch oder Layout vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Werk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an Quartier9 Studios vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies an Quartier9 Studios spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung. 

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST 

3.1 Die Arbeiten am Werk beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt Quartier9 Studios. Quartier 9 Studios hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Aufnahmen zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Werkes Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Teile des Werkes, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Quartier 9 Studios hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. 

3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Werks Änderungswünsche, so hat dieser Quartier 9 Studios die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Quartier 9 Studios ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch oder Layouts Änderungsvorschläge seitens von Quartier 9 Studios, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden. Die Länge bzw. Umfang des Werkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der vereinbarten Länge abweicht. 

4 HAFTUNG 

4.1 Quartier 9 Studios verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Qualität aufweist.

4.2 Tritt bei der Herstellung des Werkes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Quartier9 Studios nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Werkes, die weder vom Quartier9 Studios noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. HU werden jedoch verrechnet.

4.3 Sachmängel, die von Quartier 9 Studios anerkannt werden, sind von ihnen zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann Quartier9 Studios nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Quartier9 Studios ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.4 Quartier9 Studios haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihr während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten. 

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER 

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Quartier9 Studios vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Arbeitsbeginn, ist Quartier 9 Studios berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt. 

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN 

6.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragserteilung – 1/3 bei Arbeitsbeginn – 1/3 bei Lieferung der Erstkopie
Bei Auftragsproduktionen unter EUR 7.000,–  gilt 1/2 bei Auftragserteilung – 1/2 bei Lieferung der Erstkopie.

6.2 Der gesetzliche Verzugszinsensatz bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmen bzw. mit öffentlichen Stellen beträgt seit 1.03.2013  9,2% über dem Basiszinssatz.
Bei Zahlungsverzug fordern ARTWERKSTUDIOS einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 für Mahnspesen.
(Grundlage § 458 ABGB; Für den Ersatz von Betreibungskosten, die diesen Pauschalbetrag übersteigen, ist § 1333 Abs. 2 ABGB anzuwenden.)
(Umsetzung der Zahlungsverzugsrichtlinie Richtlinie (2011/7/EU) erfolgt in Österreich durch das Zahlungsverzugsgesetz – ZVG)

6.3 Der Ausschluss von Verzugszinsen ist nichtig.

6.4 Geldüberweisungen müssen künftig so rechtzeitig aufgegeben werden, dass sie bei Fälligkeit bereits am Konto des Gläubigers gutgeschrieben sind. 

7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE 

7.1 Das Werk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von Quartier 9 Studios akzeptierten Drehbuches hergestellt. Quartier 9 Studios verfügt gem. § 38/1 Urh.G. über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften von Quartier 9 Studios vorgenommen werden.

7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte Quartier 9 Studios das Ausgangsmaterial, insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei Quartier9.

7.6 Quartier9 Studios verpflichtet sich, das Originalmaterial, des gelieferten Werkes – fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu verfahren.

7.7 Mit der Ablieferung des Werkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Werk bei Quartier9 Studios oder bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird. 

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN 

8.1 Quartier9 Studios ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Werk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.2 Falls mehrere Auftraggeber Quartier 9 Studios den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist bereits vor Arbeitsbeginn schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber Q9 Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des Werkes verantwortlich zeichnet.

8.3 Sofern mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.

8.4 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.5 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von Quartier9 Studios Dietrichsteingasse 3/1, 1080 Wien. 

8.6 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von Quartier9 Studios zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches Recht zur Anwendung zu bringen.